Leinenzwang für Hunde vom 1. April bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit)

Vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) sind gemäß § 33 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung Hunde in der freien Landschaft an der Leine zu führen.

Zur freien Landschaft gehören grundsätzlich alle Bereiche außerhalb der Ortslage.

 

Diese Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der Mutter- und Jungtiere des Wildes. Personen, die Hunde führen bzw. beaufsichtigen, werden im Interesse dieser Tiere um strikte Einhaltung des Leinenzwanges gebeten. 

 

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Die Verwaltung ist gehalten, Verstöße zu verfolgen und entsprechend zu ahnden.

 

Außerdem gibt es noch folgende Anleinpflichten:

 

Gemäß § 3 der Gefahrenabwehrverordnung sind Hunde bei Veranstaltungen, in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Verkehrsflächen vor Spielplätzen, Sport- und Erholungsflächen und Schulen sowie bei Dunkelheit auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb der Ortslage an der Leine zu führen.

 

Bissige Hunde müssen grundsätzlich an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.