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Befreiung von den Rundfunk- u. Fernsehgebühren


Allgemeine Informationen

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Ausführliche Informationen erhalten Sie direkt bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Dort haben Sie auch die Möglichkeit, den Antrag online auszufüllen und auszudrucken.

Das Antragsformular erhalten Sie selbstverständlich auch im Bürgerbüro.

Voraussetzungen:
Es müssen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller muss zum unten aufgeführten Personenkreis gehören. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:


1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes.

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches).

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches.

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben.

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes.

7. a.) blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung oder
b.) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.

Hinweis:
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

Wohin senden Sie Ihren Antrag?
Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die

GEZ
50656 Köln

Eine Antragstellung per Fax oder e-Mail ist wegen der eigenhändigen Unterschrift und dem beizufügenden Nachweis nicht möglich.


Notwendige Unterlagen

Fügen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag den erforderlichen Nachweis (Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis) in beglaubigter Kopie bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. In diesen Fällen fügen Sie bitte nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheids/Schwerbehindertenausweises bei. Auch das "Zweite Original des Bewilligungsbescheides zur Vorlage bei der Behörde" wird akzeptiert.

Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 in seiner zurzeit geltenden Fassung (siehe § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).


Ansprechpartner

Bürgerbüro
Burgstraße 2
37139 Adelebsen

Herr Borchert
Raum Foyer, Erdgeschoss
Burgstraße 2
37139 Adelebsen
Telefon (05506) 89726
Telefax (05506) 89737

Herr Schneidewind
Raum Foyer, Erdgeschoss
Burgstraße 2
37139 Adelebsen
Telefon (05506) 89725
Telefax (05506) 89737


Formulare

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Veranstaltungen

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Kontakt

Burgstraße 2
37139 Adelebsen

 

Tel.    +495506-897-0
Fax    +495506-897-37
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Über den Flecken Adelebsen

Der Flecken Adelebsen, zwischen Bramwald-Solling, Weser und Leine, liegt mit seinen Ortschaften Adelebsen, Barterode, Eberhausen, Erbsen, Güntersen, Lödingsen und Wibbecke ca. 15 km nordwestlich der Universitätsstadt Göttingen.

 

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